Berufliche Integration von jungen Erwachsenen oder Sozialhilfe ohne Gegenleistung……?
Ausgangslage
Bei unserer täglichen Arbeit stellen wir fest, dass immer mehr junge Erwachsene ohne Erstausbildung ihr Leben so einrichten, dass sie von der Sozialhilfe leben können. Insbesondere finden sie sehr rasch heraus, dass ihre Kollegen, die auch nichts machen fast genau so viel Sozialhilfe erhalten, wie die, die einer Tagesstruktur nachgehen oder sogar in einer Lehre sind.
Klar erhalten diese jungen Erwachsenen keine Integrationszulage und es droht sogar eine Kürzung von maximal 30 % auf den Grundbedarf, aber auch das lässt sich irgendwie aussitzen!
Ein Testarbeitsplatz ist in vielen Fällen nicht möglich, weil sonst die Wohnsituation gefährdet ist, die Beratung durch den Sozialdienst wegfällt und so den jungen Erwachsenen kaum gerecht werden kann.
Unter diesen Voraussetzungen haben wir nach einer Lösung gesucht, die lediglich den Grundbedarf betrifft und alle anderen Sozialhilfeleistungen nicht tangiert.
Hintergrund
Unsere Vorgehen ist im BKSE Handbuch unter dem Stichwort „Einstellung/Nicheintreten“ geregelt. Insbesondere stützen wir uns auf Punkt 2.2. Fehlende Notlage (Verletzung der Subsidiarität) ab. Im Rahmen der von Ihnen bezahlten Massnahmen für die berufliche Integration bieten wir den jungen Erwachsenen die Möglichkeit, mit einer angepassten Tätigkeit einen Nettolohn von Fr. 500.00 pro Monat zu erarbeiten. Damit die Zumutbarkeit dieser Tätigkeit sichergestellt ist, wird diese auf die Möglichkeiten und die aktuelle Situation der jungen Erwachsenen zugeschnitten. Insbesondere können darin auch Massnahmen zur Verbesserung der Gesundheit (physisch und psychisch) enthalten sein.
Die für die Erreichung des Nettolohnes zu erbringenden Leistungen können laufend angepasst werden und sollen schlussendlich zur Ausbildungsfähigkeit der jungen Erwachsenen führen.
Vorgehen
In einem ersten Schritt wird den jungen Erwachsenen ein Arbeitsplatz mit einfachen Tätigkeiten und individuell angepassten Arbeitszeiten zur Verfügung gestellt. Wie bereits erwähnt, können Arzt- oder Therapietermine der Arbeitsleistung gleichgesetzt werden. Gehen sie diesen Arbeiten nach, erhalten sie einen „Taglohn“, wenn nicht verfällt dieser. Den Teilnehmenden muss es jederzeit möglich sein, die Tätigkeit nach einem Unterbruch wieder aufzunehmen.
In jedem Fall wird aber ein Erwerbslohn von Fr. 500.00 mit dem Grundbedarf verrechnet. Die Höhe der effektiven Auszahlung spielt dabei keine Rolle.
Wichtig:
Der (böse) Sozialdienst kürzt den jungen Erwachsenen keinen Franken des Grundbedarfes. Im Gegenteil, erbringen sie die geforderten Leistungen, werden selbstverständlich alle möglichen Zulagen zusätzlich ausbezahlt. Erbringen Sie diese Leistungen aber nicht, haben sie die Kürzung verursacht und tragen alleine die Verantwortung dafür.
Befristung, Entwicklung und allfällig Konsequenzen
Die Dauer der Massnahme wird in der Regel auf 6 Monate befristet. Im Idealfall wird in dieser Zeit eine wesentliche Verbesserung der Arbeitsbereitschaft oder sogar die Ausbildungsfähigkeit erreicht. Ist dies nicht der Fall und die jungen Erwachsenen können auf einen grossen Teil oder ganz auf den Anteil am Grundbedarf verzichten, kann die Dauer verlängert werden oder es wird eine ordentliche Leistungskürzung durch die Sozialdienste verfügt.
Administrativer Ablauf
Zu Beginn der Massnahme erlässt der Sozialdienst eine Weisung, in der auf die bereits erwähnten Vorschriften des BKSE Handbuches, resp. die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen hingewiesen wird. Zudem findet ein Orientierungsgespräch mit den jungen Erwachsenen, den Sozialdiensten und der ALP Grauholz statt.
Nach drei Monaten findet ein Standortgespräch statt, in dem der bisherige Verlauf reflektiert wird. Ist dieser positiv, werden die weiteren Aufbauschritte geplant. Ist dieser negativ, erlässt der Sozialdienst eine weitere Weisung, mit dem Hinweis auf weitere Konsequenzen.
Bei der Berechnung gehen wir immer von 20 „Arbeitstagen“ pro Monat aus. Dabei stellen wir die Tagesstruktur pro gearbeiteten Tag den Zuweisern mit Fr. 30.00 pro Tag in Rechnung. Davon zahlen wir den Klienten und Klientinnen Fr. 25.00 pro Tag aus. Läuft alles wie gewünscht, bezahlt also der Sozialdienst maximal Fr. 100.00 (600.00 ./. Einsparung GB von 500.00) zusätzlich für die Bereitstellung der Tagesstruktur.